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Erbberechtigte können auf Pflichtteil verzichten

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Deutsches Erbrecht ist kompliziert. Die gesetzliche Erbfolge sieht grundsätzlich eine große Gruppe als Pflichtteil berechtigt vor. Notariell beglaubigt, kann der Erbe allerdings seinen Pflichtteil ausschlagen.

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Bremen (dpa/tmn) – Wer durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, hat als direkter Angehöriger weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil. Darauf macht die Bremer Notarkammer aufmerksam. Dieser entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Möchte ein Erbberechtigter auf seinen Pflichtteil verzichten, muss dies in einem notariell beglaubigten Vertrag sowohl vom Erblasser als auch vom Erben vereinbart werden. Wichtig zu beachten: Der Erblasser muss bei der Beurkundung anwesend sein. Der Erbberechtigte kann sich hingegen vertreten lassen.

Ein Verzicht des ordentlichen Pflichtteils betrifft zusätzlich alle weiteren Ansprüche aufgrund des gesetzlichen Pflichtteilsrechts. Dies umfasst Ausgleichs- und Zusatzpflichtteile sowie Ergänzungsansprüche. Mögliche Erben des Erbberechtigten werden mit dessen Verzicht genauso vom Pflichtteil ausgeschlossen.

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