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Wenn die Schere danebengeht

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DARMSTADT – Ob es nun ein einmaliger Ausrutscher oder wegen des Andrangs der Kunden passiert war – jedenfalls gingen nicht alle Kunden nach ihrem Termin beim Friseur zufrieden aus dem Salon. Könnten dem nicht geglückten Ergebnis Ärger oder gar Schadenersatzansprüche folgen? Im Regelfall dürfte ein Gratisschnitt oder die Erstattung des Preises meistens die Wogen glätten. Wenn nicht, dann kann es richtig ärgerlich werden, wie diese Urteile zeigen.

Vor dem Landgericht Köln kämpfte ein weibliches Model darum, die entgangenen Aufträge wegen einer fehlerhaften Haarfärbung vom Frisör ersetzt zu bekommen. Der Frisör, der die Färbung verhauen hatte, musste die Verdiensteinbußen der Frau ersetzen. Auch für die falsch eingefärbten natürlichen Haare und künstlichen Haarteile sprach das Gericht der Frau Schadenersatz zu. Dem Model sollten neben ihrem natürlichen Haar auch von ihr mitgebrachte künstliche Haarteile in gleicher Weise eingefärbt werden, sodass sie insgesamt „gold-braun“ strahlen wollte. Die Haare erhielten jedoch einen „deutlichen Rotstich“, der auch durch zwei Nachbesserungen nicht zu beheben war. (AZ: 4 O 381/16)

Aus lang mach kurz: Eine Kundin wollte sich ihr schwarzes Haar komplett blondieren lassen. Die Friseurin riet davon aber ab, weil das Haar durch Eigenfärbungen bereits beschädigt war und empfahl eine Strähnchenbildung. Geht aber diese Maßnahme in die Hose und versengen die Haare, sodass sie stark gekürzt werden müssen, so steht der Kundin ein Schmerzensgeld zu. Die Frau forderte hohe 4000 Euro und bekam immerhin 1000 Euro zugesprochen – eben wegen der Vorschädigung. (AmG Rheine, 14 C 391/14)

Wasserstoffperoxid ist kein Angriff: Verspürt die Kundin eines Friseurs bereits beim Auftragen des Haarfärbemittels ein Kribbeln und Jucken sowie Spannungen auf der Kopfhaut, so kann sie dennoch keine Leistungen nach dem „Opferentschädigungsgesetz“ verlangen, wenn die Unverträglichkeit der Farbe von der Friseurin nicht erkannt wird, sie weiter einwirkt und Teile der Kopfhaut bis zum Schädelknochen absterben. Das gelte auch dann, wenn wegen einer später auftauchenden Infektion auf der Fläche in etwa einer Mönchstonsur dauerhaft keine Haare mehr wachsen.

Eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz wurde ihr nicht zugesprochen. Denn es fehlte laut Landessozialgericht Rheinland-Pfalz der „vorsätzliche rechtswidrige Angriff“, der für die geforderte Entschädigungsleistung Voraussetzung ist. Auch konnte sie nicht damit durchdringen, dass durch die Verwendung von Wasserstoffperoxid eine Verletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen worden sei. Lediglich fahrlässig habe die Friseurin gehandelt – nicht vorsätzlich. (AZ: L 4 VG 4/15 B)

Unfall auf dem Weg zum Waschraum

Erfreuliches zum Schluss: Wer als Selbstständiger innerhalb des eigenen Hauses einen Friseurbetrieb führt, der ist auch auf einem Weg innerhalb der häuslichen Umgebung bei einem Unfall gesetzlich versichert, wenn der zurückgelegt wurde, um Dienstliches zu erledigen. Mit dieser Begründung erkannte das Bundessozialgericht den Unfall einer Friseurmeisterin als Arbeitsunfall an, die auf dem Weg in den Waschraum verunglückte, wo sie Geschäftswäsche für ihren Betrieb abholen wollte. Das Waschen von Geschäftstextilien gehöre zu den Aufgaben, „die im Interesse des Unternehmens liegen“, sagte das Bundessozialgericht. (B 2 U 9/16 R)

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