Wirtschaft

Bis März müssen Arbeitnehmer ihren Resturlaub nehmen

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„Übertragener“ Urlaub aus 2018 muss im Regelfall bis zum 31. März „genommen“, also abgewickelt und nicht nur „angetreten“ sein, wenn er nicht verfallen soll.

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DARMSTADT – Das Urlaubsjahr 2019 ist schon in vollem Gange – und doch gilt es für viele Arbeitnehmer, an den für das Vorjahr noch zustehenden Resturlaub zu denken. Viel Zeit dafür haben sie im Regelfall nicht mehr.

Denn das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich, dass der Erholungsurlaub im „laufenden Kalenderjahr“ zu nehmen ist. Er kann nur ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen werden, etwa weil der ursprünglich vorgesehene Termin nicht eingehalten werden konnte, da der Arbeitnehmer krank geworden war oder weil der Arbeitgeber selbst um eine Verlegung gebeten hatte. Oder es waren Mitarbeiter derselben Abteilung krank geworden.

Allein finanzielle Gründe sind kein Anlass, den Urlaub auf das Folgejahr zu übertragen – wenn dies auch letztlich eine Frage der Verständigung zwischen Mitarbeiter und Chef ist. Übertragener Urlaub aus 2018 aber muss im Regelfall bis zum 31. März 2019 genommen, also abgewickelt (nicht nur angetreten) sein, wenn er nicht verfallen soll. Es sei denn, Tarif- oder Einzelarbeitsverträge sähen dafür einen späteren Termin vor. Darin sind Verfallsdaten bis Juni, manchmal sogar bis September enthalten. Ausnahme: Beginnt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung erst in der zweiten Jahreshälfte, so hat er lediglich Anspruch auf „Teilurlaub“. Dieser wird auf Wunsch des Arbeitnehmers ohne zeitliche Begrenzung auf das ganze Folgejahr übertragen. Eine unbeschränkte Übertragungsmöglichkeit gibt es außerdem für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden.

Was passiert, wenn wegen einer längeren Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass der Urlaub dadurch nicht abgeschrieben werden muss. Und früher war es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch so, dass der Urlaub verfiel, wenn er wegen Krankheit oder Erwerbsminderung nicht genommen werden konnte.

Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dagegen entschieden: Der Urlaub kann auch noch nach dem Ende des Übertragungszeitraums in dem betreffenden oder folgenden Jahr genommen werden. Und sollte der Arbeitnehmer arbeits- oder erwerbsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so müsse der Urlaub bar abgegolten werden. (AZ: C 350/06) Dieser Anspruch ist allerdings auf 15 Monate nach dem vorletzten Urlaubsjahr begrenzt, für 2017 also noch bis März 2019.

Ansonsten kann eine Barzahlung statt Urlaub vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden – jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen nicht. Das Bundesurlaubsgesetz sieht normalerweise lediglich für die Fälle eine Auszahlung vor, in denen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen worden war.

Und was gilt für Teilzeitkräfte? Sie haben im Regelfall Urlaubsansprüche wie die Vollbeschäftigten auch. Sollte der Arbeitgeber einer Teilzeitkraft den Urlaub verweigert haben (etwa nach dem Motto: „Für Teilzeitkräfte gilt das Urlaubsgesetz nicht!“), so kann noch bis zum 31. März 2019 für 2018 in Ferien gegangen werden – oder bis zum nach Tarifvertrag späteren Termin. Fordert die Teilzeitkraft erst danach ihr Recht ein, so kann der Arbeitgeber endgültig abwinken – allerdings nicht für die Folgejahre.

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