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Banken müssen Umschuldung von Immobilienkrediten ermöglichen

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Wer eine Immobilie finanziert, kann nach Ablauf der Zinsbindungsfrist den Kreditanbieter wechseln. Die alte Bank muss einen solchen Wechsel auch möglich machen und darf Kunden nicht durch Gebühren davon abhalten.

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Hamm (dpa/tmn) – Kreditnehmer haben das Recht, zum Ende der Zinsbindung zu einer anderen Bank zu wechseln. Geldinstitute dürfen Kunden diesen Wechsel nicht unnötig erschweren.

Aus diesem Grund sind Gebühren für die Übertragung der Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf den neuen Kreditgeber unzulässig, entschied das
Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-19 U 27/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen ein entsprechendes Entgelt eines Geldinstituts geklagt. Das Preisverzeichnis sah ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für «Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen» vor. Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen wollten, sollten das Entgelt dafür zahlen, dass die Bank die bestehende Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt.

Bei einer solchen Umschuldung werden Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Der bisherige Kreditgeber gibt die Grundschuld dann beispielsweise unter der Treuhandauflage frei, dass die ablösende Bank darüber erst nach Zahlung der Restschuld verfügen darf. Der neue Kreditgeber überweist daraufhin die Ablösesumme an die alte Bank.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts steht Kreditinstituten für diese Leistung keine Gebühr zu. Denn es gehöre zu ihren nebenvertraglichen Pflichten, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut zu ermöglichen und die dafür benötigten Sicherheiten gegen Treuhandauflagen freizugeben. Deshalb handle es sich nicht um eine Sonderleistung für Kunden. Die Richter ließen die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu und verwiesen auf die uneinheitliche Rechtsprechung. Im Jahr 2009 hatte das Oberlandesgericht Köln ein vergleichbares Treuhandentgelt für zulässig erklärt.

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